AGBs
Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand: Dezember 2025)
SNAP GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Diese Verkaufsbedingungen sind modular aufgebaut und gelten – je nach Vertragsart – für folgende Leistungsbereiche: Hardware (Kauf), Software (On-Premise-Lizenz), SaaS / Subscription (jährliche Nutzungsgebühren), Dienstleistungen (Beratung, KI-Projekte, Integration) und wiederkehrende Leistungen (Wartung, Support, Updates). Für jede Leistung gelten die entsprechenden speziellen Abschnitte zusätzlich zum Allgemeinen Teil. On-Premise-Lizenz bedeutet dabei, dass die Software beim Kunden lokal installiert wird (z.B. auf eigenem Servern). Der Kunde kauft in der Regel eine einmalige Lizenz. Wartung, Betrieb, Updates und IT-Sicherheit liegen in der Verantwortung des Kunden (ggf. mit Wartungsvertrag). Bei dem Software as a Service (Saas) oder Subscription Modell läuft die Software in der Cloud (also auf den Servern des Anbieters, nicht beim Kunden). Der Kunde zahlt regelmäßige Nutzungsgebühren (meist jährlich oder monatlich). Updates, Wartung und Betrieb übernimmt der Anbieter.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
3. Nutzung von Leistungen
3.1 Softwareprodukte werden entweder als (a) dauerhafte On-Premise-Lizenz, (b) befristete Nutzungsrechte oder (c) SaaS-Dienstleistung bereitgestellt. Die jeweils geltende Nutzungsart ergibt sich aus Angebot und Vertrag.
3.2 Bei SaaS-Produkten oder jährlich erneuerbaren Lizenzen erhält der Kunde ein zeitlich befristetes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, welches nur während der Laufzeit des Vertrages und nur bei vollständiger Zahlung der jährlichen Nutzungsgebühr besteht.
3.3 Die jährliche Lizenz-/Nutzungsgebühr umfasst – sofern nicht anders vereinbart – (a) das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht, (b) Softwarepflege (Updates, Upgrades, Bugfixes), (c) technischen Support gemäß SLA und (d) Sicherheits- und Funktionsupdates.
3.4 Dies gilt insbesondere auch für SaaS-Dienste. Der Kunde ist verpflichtet, eine stabile Internetverbindung sicherzustellen und technische Mindestanforderungen einzuhalten.
4. Mitwirkungspflichten
Sofern eine Software ein Gegenstand des zugrundeliegenden Angebots ist, treffen den Käufer umfangreiche Mitwirkungspflichten zur Gewährleistung von Funktionalität und Sicherheit. Es werden, der Rechtspflicht entsprechend, regelmäßige Sicherheitsupdates sowie weitere Aktualisierungen im Rahmen eines Pflegevertrags für Software bzw. ein Wartungsvertrag für Hardware angeboten. Zur Realisierung von Pflege und Wartung kommen dem Käufer die Pflichten zu, Updates zu installieren, beziehungsweise den Zugang zu den Anlagen, welche gewartet werden sollen, zu gewährleisten. Weitere Mitwirkungspflichten können aufgrund des jeweiligen Pflege-/Wartungsvertrags entstehen. Ausgenommen hiervon sind sogenannte SaaS- (Software as a Service) Dienstleistungen. Weiterhin müssen Mängel, insbesondere die Funktionalität betreffend, als solche, bei allen Produkten, gegenüber den ausgewiesenen und damit zuständigen Mitarbeitern angezeigt werden, um ein Recht auf entsprechende Beseitigung geltend zu machen. Für SaaS-Produkte ist der Kunde verpflichtet, Zugang zu seinen Systemen oder Daten bereitzustellen, sofern dies für Support, Fehleranalyse oder Wartung erforderlich ist.
5. Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
6. Preise und Zahlung
6.1 Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
6.2 Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
6.3 Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe der gesetzlichen Vorgaben erhoben.
6.4 Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
6.5 Sofern der geschuldete Betrag insoweit von der Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder Leistungen beeinflusst wird, als diese unsere Selbstkosten bei der Erbringung der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen, behalten wir uns die Möglichkeit einer entsprechenden Preisanpassung vor. Diese Preisanpassung bezieht sich lediglich auf Waren, beziehungsweise Dienstleistungen, insbesondere solche, die über einen längeren unbegrenzten Zeitraum regelmäßig erfolgen, für welche kein einmaliger Festpreis vereinbart wurde. Für jährlich wiederkehrende Lizenz-, SaaS- oder Wartungsgebühren gelten folgende Bedingungen:
(a) Die Gebühren sind im Voraus für die jeweilige Vertragsperiode zahlbar.
(b) Die Laufzeit verlängert sich automatisch um 12 Monate, sofern nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Laufzeitende schriftlich gekündigt wird.
(c) Preisänderungen sind zulässig, wenn sie schriftlich mindestens 60 Tage vor Beginn der neuen Laufzeit angekündigt werden. SaaS-Modelle oder Lizenzmodelle, deren Nutzung von regelmäßig anfallenden Zahlungen abhängt, dürfen bei Zahlungsverzug vorübergehend deaktiviert werden.
7. Software, Hardware, Lizenzen und Saas-Nutzungsrechte
7.1 Allgemeine Regelungen zur Software
7.1.1 Gegenstand dieses Abschnitts ist die Nutzung aller dem Kunden bereitgestellten Softwareprodukte der SNAP GmbH, einschließlich lokaler Installationen (On-Premises), cloudbasierter Software-as-a-Service-Leistungen (SaaS) und jährlich zu verlängernder Nutzungslizenzen.
7.1.2 Software ist urheberrechtlich geschützt. Es wird ausschließlich ein Nutzungsrecht eingeräumt; ein Eigentumsübergang an Software, Code oder Modellen findet nicht statt.
7.1.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zurückzuentwickeln („Reverse Engineering“), zu vermieten oder an Dritte weiterzugeben, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart.
7.1.4 Der Umfang der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem konkreten Angebot. Abweichende Vertragsmodelle (z. B. Einmallizenz, SaaS, Subskription) haben Vorrang vor diesem Abschnitt.
7.1.5 Die Software darf nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur für die eigenen geschäftlichen Zwecke des Kunden genutzt werden.
7.1.6 Soweit zur Funktionsfähigkeit der Software KI-Komponenten gehören, erhält der Kunde ebenfalls lediglich ein Nutzungsrecht an den zugrunde liegenden KI-Modellen, Modellgewichten und Algorithmen. Ein Anspruch auf Herausgabe solcher Modelle oder auf Zugriff auf interne Trainingsdaten besteht nicht.
7.2 On-Premise-Einmallizenz (dauerhafte Lizenz
7.2.1 Wird die Software als On-Premise-Produkt dauerhaft überlassen, erhält der Kunde ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht.
7.2.2 Sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist, darf die Software auf einem System installiert und betrieben werden. Nutzung auf mehreren Systemen erfordert eine entsprechende Mehrplatzlizenz.
7.2.3 Der Kunde hat keinen Anspruch auf zukünftige Updates oder Upgrades, sofern keine gesonderte Softwarepflegevereinbarung abgeschlossen wurde.
7.2.4 Die Gewährleistung erfolgt ausschließlich für die bei Vertragsschluss überlassene Version gemäß der vereinbarten Systembeschreibung.
7.3 zeitlich befristete Lizenz / jährliche Nutzungsgebühr (ohne Saas)
7.3.1 Wird die Nutzung der Software von einer jährlich zu entrichtenden Lizenz- oder Nutzungsgebühr abhängig gemacht, wird dem Kunden ein Einfaches, nicht übertragbares, zeitlich befristetes Nutzungsrecht für die jeweilige Vertragsperiode eingeräumt.
7.3.2 Die Laufzeit beträgt jeweils zwölf (12) Monate, sofern im Angebot keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Lizenz verlängert sich automatisch um weitere zwölf (12) Monate, wenn sie nicht mindestens drei (3) Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
7.3.3 Die jährliche Lizenzgebühr umfasst – sofern im Vertrag nicht anders vereinbart – folgende Leistungen:
• das zeitlich begrenzte Nutzungsrecht der Software,
• Softwarepflege (Updates, Bugfixes),
• technischen Support gemäß Service-Level-Agreement (SLA),
• Sicherheitsaktualisierungen und Funktionsupdates.
7.3.4 Bei Nichtzahlung der Lizenzgebühr ist die SNAP GmbH berechtigt, den Zugriff auf die Software zu sperren oder die Nutzung auszusetzen, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist.
7.3.5 Nach Ablauf der Lizenz ist die Nutzung der Software unzulässig. Der Kunde verpflichtet sich, die Nutzung einzustellen und ggf. installierte Software zu deinstallieren.
7.4 SaaS-Modelle (Software as a Service)
7.4.1 Bei SaaS-Leistungen stellt die SNAP GmbH dem Kunden keinen Programmcode zur Verfügung. Die Software wird ausschließlich über einen Onlinezugang und auf den Systemen der SNAP GmbH bzw. deren Hosting-Partner betrieben.
7.4.2 Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit ein Einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung der Software über die bereitgestellte Plattform.
7.4.3 Verfügbarkeit & Uptime: Die SNAP GmbH erbringt SaaS-Leistungen mit einer jährlichen Verfügbarkeit von 98 %, ausgenommen:
• Wartungsfenster (vorab angekündigt),
• Ausfälle aufgrund höherer Gewalt,
• Ausfälle, die auf Systemen des Kunden entstehen.
7.4.4 Updates und Weiterentwicklungen: Updates werden automatisch eingespielt. Der Kunde hat keinen Anspruch auf bestimmte Funktionen oder auf das Fortbestehen einzelner Features, sofern dies nicht die Hauptfunktionalität beeinträchtigt.
7.4.5 Support-Level: Der technische Support richtet sich nach dem jeweiligen SLA. Standardmäßig umfasst der Support:
• Fehlerannahme per E-Mail,
• Reaktionszeiten innerhalb der SLA,
• Bereitstellung von Bugfixes.
• Individuelle Supportlevel können gesondert vereinbart werden.
7.4.6 Pflichten des Kunden bei SaaS: Der Kunde ist verpflichtet,
• die erforderlichen Systemvoraussetzungen bereitzuhalten,
• seine Zugangsdaten vertraulich zu behandeln,
• eine stabile Internetverbindung sicherzustellen,
• SNAP bei Fehleranalyse zu unterstützen.
7.4.7 Datenhaltung & Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von SaaS erfolgt ausschließlich auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags (DPA). Ohne einen solchen Vertrag ist die Nutzung der SaaS-Leistungen nicht zulässig.
7.5 Sperrung, Kündigung und Folgen der Vertragsbeendigung
7.5.1 Bei Zahlungsverzug darf die SNAP GmbH den Zugang zu SaaS-Diensten und zu jährlich zu verlängernden Lizenzen sperren, bis alle offenen Beträge beglichen sind.
7.5.2 SaaS- und jährliche Lizenzmodelle werden mit Ablauf der Vertragslaufzeit automatisch deaktiviert. Der Kunde hat dann keinen Anspruch auf Zugriff, Datenverarbeitung oder Weiterbetrieb der Systeme.
7.5.3 Nach Vertragsende stellt die SNAP GmbH dem Kunden auf Anfrage die eigenen Daten in einem gängigen Austauschformat bereit, sofern dies vereinbart ist.
7.6 Schutzrechte, Quellcode & KI-Komponenten
7.6.1 Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht unter keinen Umständen.
7.6.2 KI-Modelle werden ausschließlich im Rahmen eines Nutzungsrechts überlassen. Der Kunde erhält kein Recht auf Einsicht, Modifikation, Weitergabe oder Training der Modelle, außer dies ist ausdrücklich vereinbart.
7.7 Vertragsverletzungen
7.7.1 Bei Verstößen gegen die Lizenz- oder Nutzungsbedingungen kann die SNAP GmbH die Nutzung der Software sofort untersagen.
7.7.2 Die SNAP GmbH ist berechtigt, bei erheblichen Verstößen gegen Lizenzbedingungen den Vertrag fristlos zu kündigen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7.8 Hardware mit funktionsgebundener Nutzungsbeschränkung
7.8.1 Vertragszweckbindung der Hardware: Sofern dem Kunden Hardware (z. B. Edge-Devices, Embedded-Systeme, Jetson-Systeme oder vergleichbare Geräte) im Rahmen eines Kaufvertrages geliefert wird, erfolgt die Überlassung als funktionsgebundene Systemeinheit ausschließlich zum Betrieb der vertraglich vereinbarten SNAP-Software.
7.8.2 Kein Anspruch auf Systemzugang: Der Kunde erwirbt kein Recht auf administrativen Zugriff, Root-Zugriff, BIOS-Zugriff oder sonstigen Zugriff auf Betriebssystem- oder Systemebene.
Ein Anspruch auf Herausgabe von Administrator-, System- oder Root-Passwörtern besteht nicht.
7.8.3 Unzulässige Eingriffe: Dem Kunden ist es untersagt,
-
technische Schutzmaßnahmen zu umgehen oder außer Kraft zu setzen,
-
Systemkonfigurationen zu verändern,
-
zusätzliche Software auf Betriebssystemebene zu installieren,
-
Firmware, Betriebssystem oder Sicherheitsarchitektur zu modifizieren,
-
die Hardware außerhalb des vertraglich vorgesehenen Funktionszwecks zu betreiben.
Zwingende gesetzliche Rechte (z. B. nach § 69e UrhG) bleiben unberührt.
7.8.4 Technische Schutzmaßnahmen: Die SNAP GmbH ist berechtigt, angemessene technische Schutzmaßnahmen (z. B. Passwortschutz, Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung, Systemhärtung) einzusetzen, um die Integrität der Software, der KI-Modelle sowie der Systemarchitektur zu gewährleisten.
7.8.5 Gewährleistungsausschluss bei Eingriffen: Gewährleistungs- und Haftungsansprüche entfallen, soweit Mängel auf unzulässige Eingriffe des Kunden in Hardware oder Systemumgebung zurückzuführen sind.
7.8.6 Erhebliche Vertragsverletzung: Ein Verstoß gegen diese Regelungen stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar und berechtigt die SNAP GmbH zur außerordentlichen Kündigung von Software-, Lizenz- oder Wartungsverträgen sowie zur Sperrung der Software.
8. Lieferzeit
8.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
8.2 Kommt der Besteller in Annahmeverzug
oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
8.3 Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
8.4 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
9. Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Ab-sendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufäl¬ligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig da¬von, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Fracht¬kosten trägt.
10.Eigentumsvorbehalt
10.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständi¬gen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsa¬che zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
10.2 Der Besteller ist verpflichtet, so¬lange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleg¬lich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasser¬schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig aus¬zuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Be¬steller unverzüglich schriftlich zu be¬nachrichtigen, wenn der gelieferte Ge¬genstand gepfändet oder sonstigen Ein¬griffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die ge¬richtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstat¬ten, haftet der Besteller für den uns ent¬standenen Ausfall.
10.3 Der Besteller ist zur Weiterveräu¬ßerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forde¬rungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
10.4 Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
10.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
10.6 Sollte es sich bei der gelieferten Sache um eine Software handeln oder eine solche Bestandteil der gelieferten Sache sein, behalten wir uns sämtliche Eigentumsrechte an dem Quellcode vor. Dieser wird zu keinem Zeitpunkt in das Eigentum des Bestellers übergehen oder diesem sonst in irgendeiner Form ausgehändigt oder zugänglich gemacht werden.
10.7 Weiterhin behalten wir uns grundsätzlich, sollte es sich bei dem Produkt um eine sogenannte Machbarkeitsanalyse handeln, sämtliche Rechte an allen Bildern, welche im Rahmen der Durchführung jener entstehen, vor. Ausgenommen hiervon sind Bilder, welche personenbezogene Daten beinhalten und deren Verwendung im Konflikt mit geltendem Recht zum Datenschutz (DSGVO, BDSG und weitere) steht oder stehen könnte.
10.8 Für Software und SaaS gilt kein Eigentumsvorbehalt, sondern ausschließlich Nutzungsrechte.
11. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
11.1 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
11.2 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
11.3 Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffs-Ansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
11.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
11.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
11.6 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
11.7 Rückgriffs-Ansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs-Anspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
11.8 Für SaaS-Dienste gelten statt Sachmängelgewährleistung die Verfügbarkeits- und Leistungspflichten gemäß SLA.
11.9 Datenverlust, der durch unsachgemäße Nutzung, externe Systeme oder fehlende Kundensicherungen entsteht, fällt nicht unter die Gewährleistung.
12. Datenschutz
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihrer sich aus der Gesamtvorhabensbeschreibung ergebenden Aufgaben und Leistungen, zur Einhaltung der einschlägigen Vorschriften der Datenschutz Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der anwendbaren Landesdatenschutzgesetze. Der Käufer verpflichtet sich, sofern eine Übertragung von Daten seinerseits stattfindet, lediglich komplett anonymisierte Daten zu übermitteln. Sollte der Vertragszweck eine Übersendung und anschließende Verarbeitung von Daten mit Personenbezug erfordern, so ist ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag zu schließen.
Bei SaaS-Leistungen ist ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV/DPA) abzuschließen.
Ohne AVV/DPA erfolgt keine Verarbeitung personenbezogener Daten. Für KI-basierte Systeme (z. B. SNAP-Vision, BCI-Toolbox) gilt zusätzlich: Trainings-, Modell- und Bilddaten dürfen ausschließlich wie vertraglich vereinbart verarbeitet werden.
13. Sonstiges
13.1 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist)
13.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
13.4 Für SaaS- und KI-basierte Dienste können besondere Leistungs-beschreibungen, SLA und Datenvereinbarungen gelten, die diesen AGB vorgehen.